Wirtschaftsverfassung

Wirtschaftsverfassung
Wirtschaftsverfassung,
 
im verfassungsrechtlichen Sinn Bezeichnung für die in der Verfassung verankerten normativen Aussagen über das Wirtschaftsleben. Sie können - sofern die Verfassung sich überhaupt dazu äußert - eine Gesamtentscheidung über ein bestimmtes Wirtschaftssystem enthalten, die häufig auf einer bestimmten Wirtschaftstheorie beruht, oder sich in einzelnen Regelungen erschöpfen. Das GG ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts »wirtschaftspolitisch neutral« und enthält keine geschlossene Wirtschaftsverfassung. Besonders die Grundrechte der Berufsfreiheit, des Eigentums (samt Sozialisierungsermächtigung), der Koalitionsfreiheit, ferner das Sozialstaatsgebot und die Vorschriften über das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht enthalten aber normative Vorgaben für das Wirtschaftsleben, die die Freiheit des Gesetzgebers bei der (Um-)Gestaltung der Wirtschaft einschränken; sie werden häufig als Ausdruck einer »sozialen Marktwirtschaft« oder »gemischten Wirtschaftsverfassung« angesehen. Heute wird die Wirtschaftsverfassung in Deutschland wesentlich auch durch das Recht der EG, v. a. durch ihre vier Grundfreiheiten (Freiheit des Warenverkehrs, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Freiheit des Kapitalverkehrs) und die Vorschriften zum Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs, bestimmt.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Wirtschaftsordnung: Grundzüge von Wirtschaftsordnungen
 

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Wịrt|schafts|ver|fas|sung, die: Gesamtheit der Normen, die das Wirtschaftsleben regeln.

Universal-Lexikon. 2012.

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